ALPHA – vielleicht Ihr neuer digitaler Gesundheitshelfer

Der digitale Gesundheitshelfer ALPHA

 

  • monitort zuverlässig die Gesundheitswerte
  • hilft, gesunde Gewohnheiten zu leben
  • rettet in Notsituationen
Drei Bausteine für ein längeres und besseres Leben
  1. monitoren:

Permanenter Gesundheitscheck

durch Datenanalyse in Echtzeit mit proaktivem Experten-Telemonitoring

  1. vorbeugen:

Persönlicher Gesundheitstrainer

Gesunde Gewohnheiten leben: inspiriert durch einen persönlichen digitalen Trainer, motiviert durch die Gemeinschaft

  1. retten:

Hilfe im Notfall

sofort, jederzeit, überall und mit intelligenter selbständiger Notfallerkennung

 

Bei Fragen und für weitere Informationen melden Sie sich gerne bei uns.

Entlastungsbetrag verfällt am 30. Juni

Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1, die zuhause versorgt werden, haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro.

Dieser Betrag wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern liegt bei der Pflegekasse auf Abruf bereit. Wird der Betrag nicht monatlich abgerufen, wird er bei der Pflegekasse angespart und kann zu einem späteren Zeitpunkt genutzt werden. Die angesparten Entlastungsleistungen von 2022 können noch bis zum 30. Juni 2023 genutzt werden. Danach verfallen sie.

Erstattet werden könnte der Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung bei der Tages- und Kurzzeitpflege; Leistungen unseres ambulanten Pflegedienstes zur Betreuung und Entlastung sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Nachbarschaftshilfen oder haushaltsnahe Dienstleister. Beispiele für die Verwendung sind stundenweise Betreuung zuhause, Begleitung bei Spaziergängen oder zum Arzt, hauswirtschaftliche Hilfen sowie nur bei Pflegegrad 1 auch Körperpflege (zum Beispiel Hilfe beim Duschen).

Die Original-Rechnungen unseres Pflegedienstes müssen dann bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden.

 

Haben Sie noch Fragen, dann nehmen Sie gerne jederzeit Kontakt mit uns auf!

 Wir beraten Sie gerne!

Die Begutachtung – wenn der medizinische Dienst ins Haus kommt

Sobald jemand regelmäßig über einen längeren Zeitraum Hilfe im Alltag benötigt, sollte bei der zuständigen Pflegekasse (Krankenkasse = Pflegekasse) ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt werden. Die zuständige Pflegekasse beauftragt dann den Medizinischen Dienst Baden-Württemberg (MD) mit der Begutachtung. Bei der Begutachtung sollte ein (pflegender) Angehöriger anwesend sein, um die pflegebedürftige Person zu unterstützen.

Überprüft wird der Grad der Selbständigkeit. Relevant für die Pflegebedürftigkeit sind die Dinge des täglichen Lebens, in denen Hilfe von anderen Menschen notwendig ist. Wichtig ist es, alle Erkrankungen und Beeinträchtigungen zu benennen. Allein Hilfe im Haushalt zu benötigen, reicht allerdings nicht, um einen Pflegegrad zu bekommen.

Bei der Beschreibung des Alltags sollte unbedingt auch auf Kleinigkeiten geachtet werden. Auch Vor- und Nachbereitungen sind von Bedeutung (z. B. Bereitlegen von Utensilien zum Waschen, Anwesenheit aus Sicherheitsgründen während des Duschens / Badens, Kamm oder Rasierapparat säubern, Aufforderungen zum Trinken oder zur Medikamenteneinnahme).

Falls vorhanden, sollten ärztliche Berichte und/oder schriftliche Diagnosen bereitgelegt werden. Auch der aktuelle Medikamentenplan ist wichtig. Falls bereits ein Pflegedienst zur Unterstützung kommt, sollte auch die Pflegedokumentation bereitgelegt werden.

Die meisten älteren Menschen möchten keine Umstände machen. Das führt manchmal dazu, dass der/die Betroffene angibt, manche Dinge noch ganz gut selbst zu können. Aus Scham wird der Eindruck erweckt, dass eigentlich keine Hilfe benötigt wird. Darüber sollten die Beteiligten im Vorfeld sprechen oder sich beraten lassen. Fehlende Informationen und eine schlechte Vorbereitung auf den Begutachtungsbesuch können zu einer falschen Einstufung führen.

Wenn jemand mit dem Bescheid der Pflegekasse nicht einverstanden ist, kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Bescheides Widerspruch eingelegt werden.

 

Haben Sie noch Fragen, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Wir beraten Sie gerne!

Wann ist man pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung?

Laut Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) gelten alle Personen als pflegebedürftig, die in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind und für voraussichtlich mindestens sechs Monate pflegerische und betreuerische Hilfen von anderen Menschen benötigen.
Wenn dies zutrifft, kann bei der zuständigen Krankenkasse (Krankenkasse = Pflegekasse) ein Antrag auf eine Pflegeeinstufung und damit auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt werden. Nach bestimmten Kriterien wird geprüft, wie hoch die Pflegebedürftigkeit ist. Das kann Menschen jeden Alters betreffen, Erwachsene, Jugendliche oder Kinder.

Folgende Kriterien werden betrachtet:
– Mobilität, wie z. B. selbständiges Aufstehen und Zubettgehen, Gehen, Stehen und Treppensteigen
– Kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder Verhaltensweisen, wie z. B. örtliche und zeitliche Orientierung, Erkennen von Personen, Beteiligen an einem Gespräch, psychische Probleme
– Selbstversorgung (Körperpflege), wie z. B. Waschen oder Duschen, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, An- und Auskleiden, Ernährung
– Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
– Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen, z. B. Medikamenteneinnahme, Arztbesuche

Je nach Unterstützungsbedarf ergibt sich ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Welche Leistungen Versicherten zustehen, erfahren sie in einer individuellen Pflegeberatung bei uns in der Ökumenischen Sozialstation Heidenheimer Land.

Haben Sie noch Fragen, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Wir beraten Sie gerne!

Der Weg zu einem Pflegegrad

Ob es eine chronische Erkrankung ist, ein Schlaganfall, ein schwerer Unfall oder eine beginnende Demenzerkrankung: Pflegebedürftig kann jede/r werden. Weil die meisten Menschen zu Hause gepflegt werden möchten, gibt es für Betroffene und pflegende Angehörige organisatorisch einiges zu tun.

Die ersten Schritte:

  1. Antrag stellen

Um einen Pflegegrad und damit finanzielle Zuschüsse im Rahmen der Pflegeversicherung zu bekommen, muss bei der Pflegekasse (Krankenkasse = Pflegekasse) ein Antrag gestellt werden. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst Baden-Württemberg (MD) mit einem Gutachten, die Pflegebedürftigkeit festzustellen und einen Pflegegrad zu empfehlen. Die Einstufung wird auf Grundlage des Gutachtens vorgenommen.

  1. MD-Besuch vorbereiten

Auf die Pflegebegutachtung des MD sollte man sich vorbereiten. Es ist ratsam, sich vor dem Termin Notizen zu machen, in welchen Bereichen des täglichen Lebens die Hilfe einer anderen Person benötigt wird.

  1. Entscheidung über Pflege zu Hausen oder im Heim

Teilen Sie Ihrer Pflegekasse mit, ob die Pflege zu Hause stattfinden soll oder in einem Pflegeheim. Bei der Pflege zu Hause durch Angehörige, können diese ergänzend auf verschiedene Hilfen zurückgreifen (z.B. ambulante Pflegedienste, Nachbarschaftshilfen, Betreuungsdienste oder Tagespflegeeinrichtungen).

  1. Pflegekurs besuchen

Soll die Pflege zu Hause stattfinden, können pflegende Angehörige einen Pflegekurs in Anspruch nehmen. Solche Kurse werden von ambulanten Pflegediensten individuell in der eigenen Häuslichkeit angeboten oder bei vielen Pflegekassen zusätzlich online. Die Kosten werden übernommen.

  1. Beratung

Um gut auf die Begutachtung vorbereitet zu sein, sollte man sich im Vorfeld beraten lassen. Dabei bekommt man auch einen ersten Überblick über die Leistungen der Pflegeversicherung und verschiedene Versorgungsmöglichkeiten vermittelt.

 

Haben Sie noch Fragen, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Wir beraten Sie gerne!

Die Tagespflege

In einer Tagespflege können Menschen, die ihren Alltag nicht mehr ohne Hilfe bewältigen können, den Tag in Gemeinschaft verbringen. Sie werden morgens abgeholt und am Abend wieder nach Hause gebracht. So wird ihnen ermöglicht, weiter in ihrer eigenen Wohnung und ihrem gewohnten sozialen Umfeld zu leben. Zusätzlich werden die Angehörigen für eine gewisse Zeit entlastet.

Eine Tagespflege verbessert die Lebensqualität, besonders älterer, alleinlebender, pflegebedürftiger Menschen. Sie fördert und aktiviert die praktischen Fähigkeiten und bietet Abwechslung, Geselligkeit und soziale Kontakte. Durch Tagesstrukturierung, aktivierende Pflege, Beschäftigung und Betreuung soll dem geistigen und körperlichen Abbau vorgebeugt werden. Sie stellt eine wichtige Ergänzung zur Pflege zu Hause dar. Einige Tagesgäste nehmen das Angebot nur einen Tag in der Woche in Anspruch, andere kommen mehrmals wöchentlich oder täglich (in der Regel von Montag bis Freitag).

Abhängig vom Pflegegrad erhält man ein festgelegtes monatliches Budget, welches ausschließlich für die Leistungen der teilstationären Tagespflege eingesetzt werden darf. Dieses Budget wird mit keinen anderen Leistungen verrechnet. Das Budget für den jeweiligen Pflegegrad beträgt pro Monat

  • für den Pflegegrad 2 689,00 Euro
  • für den Pflegegrad 3 298,00 Euro
  • für den Pflegegrad 4 612,00 Euro und
  • für den Pflegegrad 5 995,00 Euro.

Die monatlichen Entlastungsleistungen (125,00 Euro) können ebenfalls für die Tagespflege eingesetzt werden.

 

Haben Sie noch Fragen, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Wir beraten Sie gerne!

Erneute Verlängerung der COVID-19-Sonderregelungen

Erneute Verlängerung der COVID-19-Sonderregelungen bis 30. April 2023

  1. Entlastungsbetrag:

Der Entlastungsbetrag (125,00 Euro monatlich) kann von Versicherten mit Pflegegrad 1 bei Corona-bedingten Versorgungsengpässen abweichend auch für nichtanerkannte Dienste genutzt werden, z.B. für Nachbarn/Bekannte. Wichtig: Die abweichende Verwendung ist vorher bei der Pflegekasse zu beantragen.

  1. Pflegesachleistungen:

Wenn die ambulante Versorgung durch den bisherigen Pflegedienst aufgrund eines Corona-Engpasses nicht sichergestellt werden kann, kann die Versorgung auch durch andere Leistungserbringer (z. B. Nachbarschaftshelfer oder Betreuungsdienste) erfolgen. Die Pflegekassen können dann, nach ihrem Ermessen, Kostenerstattungen in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeiträge für bis zu drei Monate gewähren. Wichtig: Vorher muss die anderweitige Verwendung bei der Pflegekasse beantragt werden.

  1. Recht auf kurzzeitige Freistellung für nahe Angehörige mit Pflegeunterstützungsgeld wurde auf bis zu 20 Arbeitstage erhöht (anstelle von regulär 10 Arbeitstagen). Wenn ein/e Angehörige/r schon einmal den Anspruch auf kurzzeitige Freistellung genutzt hat, werden die bereits freigenommenen Arbeitstage von den 20 Tagen abgezogen. Ziel ist es, die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen sicherzustellen oder zu organisieren. Weil sich die Pflegesituation im Zuge der Corona-Pandemie verändert haben kann, gilt diese Regelung unabhängig davon, ob ein plötzlicher Pflegefall eintritt. Man kann sich die Arbeitsverhinderung auch aufteilen. Beispielsweise können sich zwei Geschwister jeweils 10 Tage frei nehmen. Die Pflegekassen zahlen auf Antrag für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ein Pflegeunterstützungsgeld. Dies ist ein einmaliger Anspruch.

Haben Sie noch Fragen, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Wir beraten Sie gerne!

Der Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag

Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1, die zu Hause versorgt werden, haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 Euro. Dieser Betrag wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern liegt bei der Pflegekasse auf Abruf bereit.

Wichtig ist: Die Leistungen sind zweckgebunden und können nur für Dienste genutzt werden, die eine besondere Anerkennung haben. (Eine Liste der anerkannten Dienstleister erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse oder im Pflegestützpunkt).

Folgende Aufwendungen können damit erstattet werden:

  1. Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung bei der Tages- und Kurzzeitpflege
  2. Leistungen des ambulanten Pflegedienstes zur Betreuung und Entlastung
  3. Angebote zur Unterstützung im Alltag (z.B.: Nachbarschaftshilfe)

Beispiele für die Verwendung sind:

  • stundenweise Betreuung zu Hause
  • Begleitung bei Spaziergängen oder zum Arzt
  • Hauswirtschaftliche Hilfen
  • nur bei Pflegegrad 1 auch Körperpflege (z.B. Hilfe beim Duschen)

Die Original-Rechnung des Anbieters muss bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden. Wird der Betrag monatlich nicht abgerufen, spart er sich bei der Pflegekasse an und kann dann zu einem späteren Zeitpunkt genutzt werden. Die nicht verbrauchten Beträge können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden, müssen aber bis zum 30.06. des Folgejahres verbraucht werden, dann verfallen sie.

Besonderheiten während der Corona-Pandemie:

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den Entlastungsbetrag bis zum 31. Dezember 2022 auch für Hilfen ohne landesrechtliche Anerkennung einsetzen, um Corona-bedingte Versorgungsengpässe auszugleichen. Andere Hilfen können Freunde, Nachbarn oder Bekannte sein.

Wichtig: Die abweichende Anwendung ist vorher bei der Pflegekasse zu beantragen.

 

Haben Sie noch Fragen, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Wir beraten Sie gerne!

COVID-19-Sonderregelungen

Folgende COVID-19-Sonderregelungen werden bis einschließlich 31. Dezember 2022 verlängert:

  1. Entlastungsbetrag:

Der Entlastungsbetrag (125 Euro monatlich) kann von Versicherten mit Pflegegrad 1 bei Coronabedingten Versorgungsengpässen abweichend auch für nicht anerkannte Dienste genutzt werden, z.B. für Nachbarn/Bekannte.

Wichtig: Die abweichende Verwendung ist vorher bei der Pflegekasse zu beantragen.

  1. Pflegesachleistungen:

Wenn die ambulante Versorgung durch den bisherigen Pflegedienst aufgrund eines Corona-Engpasses nicht sichergestellt werden kann, kann die Versorgung auch durch andere Leistungserbringer (z. B. Nachbarschaftshelfer oder Betreuungsdienste) erfolgen. Die Pflegekassen können dann, nach ihrem Ermessen, Kostenerstattungen in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeiträge für bis zu drei Monate gewähren.

Wichtig: Vorher muss die anderweitige Verwendung bei der Pflegekasse beantragt werden.

  1. Erhöhung der kurzzeitigen Freistellung:

Das Recht auf kurzzeitige Freistellung für nahe Angehörige mit Pflegeunterstützungsgeld wurde auf bis zu 20 Arbeitstage erhöht (anstelle von regulär 10 Arbeitstagen). Wenn ein/e Angehörige/r schon einmal den Anspruch auf kurzzeitige Freistellung genutzt hat, werden die bereits freigenommenen Arbeitstage von den 20 Tagen abgezogen. Ziel ist es, die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen sicherzustellen oder zu organisieren. Weil sich die Pflegesituation im Zuge der Corona-Pandemie verändert haben kann, gilt diese Regelung unabhängig davon, ob ein plötzlicher Pflegefall eintritt. Man kann sich die Arbeitsverhinderung auch aufteilen. Beispielsweise können sich zwei Geschwister jeweils 10 Tage frei nehmen. Die Pflegekassen zahlen auf Antrag für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ein Pflegeunterstützungsgeld. Dies ist ein einmaliger Anspruch.

 

Haben Sie noch Fragen, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Wir beraten Sie gerne!

Verhinderungspflege (ab Pflegegrad 2)

https://www.pflege-durch-angehoerige.de/wp-content/uploads/2022/03/verhinderungspflege_xb-1024x468.webp

Macht eine private Pflegeperson Urlaub oder ist durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung auf Antrag Kosten von bis zu 1612 Euro jährlich für eine Ersatzpflege. Die Verhinderungspflege kann tageweise oder auch stundenweise abgerechnet werden. Bei tageweiser Abrechnung wird das vorher bezogene Pflegegeld für diese Tage um 50% gekürzt.

Wird im Kalenderjahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, können 50% dieser Leistung in die Verhinderungspflege übertragen werden. Damit erhöht sich der Jahresbetrag auf 2499 Euro. Wird die Ersatzpflege durch Personen sichergestellt, die mit dem/der Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit in häuslicher Gemeinschaft leben, wird die Verhinderungspflege jedoch nur in Höhe des jeweiligen Pflegegeldanspruchs gewährt. Auch dieser kann bis zum 1,5-fachen des Betrages erhöht werden, wenn noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Zusätzliche Aufwendungen der nahestehenden Pflegeperson (z.B. Verdienstausfall oder Fahrtkosten) können auf Nachweis ebenfalls bis 1612 Euro erstattet werden.

Achtung: Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht erst, nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Haben Sie noch Fragen, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Wir beraten Sie gerne!