Wann ist man pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung?

Laut Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) gelten alle Personen als pflegebedürftig, die in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind und für voraussichtlich mindestens sechs Monate pflegerische und betreuerische Hilfen von anderen Menschen benötigen.
Wenn dies zutrifft, kann bei der zuständigen Krankenkasse (Krankenkasse = Pflegekasse) ein Antrag auf eine Pflegeeinstufung und damit auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt werden. Nach bestimmten Kriterien wird geprüft, wie hoch die Pflegebedürftigkeit ist. Das kann Menschen jeden Alters betreffen, Erwachsene, Jugendliche oder Kinder.

Folgende Kriterien werden betrachtet:
– Mobilität, wie z. B. selbständiges Aufstehen und Zubettgehen, Gehen, Stehen und Treppensteigen
– Kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder Verhaltensweisen, wie z. B. örtliche und zeitliche Orientierung, Erkennen von Personen, Beteiligen an einem Gespräch, psychische Probleme
– Selbstversorgung (Körperpflege), wie z. B. Waschen oder Duschen, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, An- und Auskleiden, Ernährung
– Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
– Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen, z. B. Medikamenteneinnahme, Arztbesuche

Je nach Unterstützungsbedarf ergibt sich ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Welche Leistungen Versicherten zustehen, erfahren sie in einer individuellen Pflegeberatung bei uns in der Ökumenischen Sozialstation Heidenheimer Land.

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