Pflegereform- Was ändert sich 2022?

Pflegereform- Was ändert sich 2022?

Der Bundestag verabschiedete im Juni 2021 eine kleine Pflegereform.

 

Folgende neuen Regelungen sollen ab dem 01.01.2022 gelten:

 Erhöhung der Pflegesachleistungen um 5 %

Damit sollen Pflegebedürftige, die in der eigenen Häuslichkeit von einem Pflegedienst versorgt werden, finanziell stärker entlastet werden. Dies sieht in den einzelnen Pflegegraden dann wie folgt aus:

     PG 2: 724,00 Euro

     PG 3: 1363,00 Euro

     PG 4: 1693,00 Euro

     PG 5: 2095,00 Euro

 

  1. Erhöhung der Leistungen der Kurzzeitpflege um 5 %

Von bisher 1612,00 Euro auf nun 1774,00 Euro pro Kalenderjahr.

 

  1. Ansprüche auf Kostenerstattung auch nach dem Tod (§ 35 SGB XI)

Erstattungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung, z.B. für Verhinderungspflege, Entlastungsleistungen und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, erlöschen nicht mehr mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person, sondern können noch innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden.

 

  1. Vereinfachte Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 40 SGB XI)

Es bedarf keiner ärztlichen Verordnung mehr. Es reicht, wenn eine Empfehlung einer Pflegefachkraft einem Antrag für (Pflege-) Hilfsmittel beigefügt wird.

 

  1. Leistungszuschläge in der stationären Pflege

mit Pflegegrad 2 – 5 beträgt der Leistungszuschlag

  • 5 % des Eigenanteils an den Pflegekosten innerhalb des ersten Jahres
  • 25 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 12 Monate,
  • 45 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 24 Monate und
  • 70% des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 36 Monate im Heim leben.

Bezuschusst werden nur die pflegebedingten Aufwendungen. Weiterhin nicht bezuschusst werden die Unterkunfts- und Verpflegungskosten, die Ausbildungsumlage und die Investitionskosten.

 

Haben Sie noch Fragen, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Wir beraten Sie gerne!

Der Weg zu einem Pflegegrad

Der Weg zu einem Pflegegrad

Ob es eine chronische Erkrankung ist, ein Schlaganfall, ein schwerer Unfall oder eine beginnende Demenzerkrankung: Pflegebedürftig kann jede/r werden. Weil die meisten Menschen zu Hause gepflegt werden möchten, gibt es für Betroffene und pflegende Angehörige organisatorisch einiges zu tun.

Die ersten Schritte:

  1. Antrag stellen

Um einen Pflegegrad und damit finanzielle Zuschüsse im Rahmen der Pflegeversicherung zu bekommen, muss bei der Pflegekasse (Krankenkasse = Pflegekasse) ein Antrag gestellt werden. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), mit einem Gutachten, die Pflegebedürftigkeit festzustellen und einen Pflegegrad zu empfehlen. Die Einstufung wird auf Grundlage des Gutachtens vorgenommen.

  1. MDK-Besuch vorbereiten

Auf die Pflegebegutachtung des MDK sollte man sich vorbereiten. Es ist ratsam, sich vor dem Termin Notizen zu machen, bei welchen Verrichtungen die Hilfe einer anderen Person benötigt wird (evtl. empfiehlt sich auch ein sog. Pflegetagebuch für ein paar Tage zu führen).

  1. Entscheidung über Pflege zu Hause oder im Heim

Teilen Sie Ihrer Pflegekasse mit, ob die Pflege zu Hause stattfinden soll oder in einem Pflegeheim. Bei der Pflege zu Hause durch Angehörige, können diese ergänzend auf verschiedene Hilfen zurückgreifen (z.B. ein ambulanter Pflegedienst, die Nachbarschaftshilfe oder eine Tagespflegeeinrichtung.)

  1. Pflegekurs besuchen

Soll die Pflege zu Hause stattfinden, können pflegende Angehörige einen Pflegekurs besuchen. Solche Kurse werden von ambulanten Pflegediensten auch individuell in der eigenen Häuslichkeit angeboten. Die Kosten werden von den Pflegekassen getragen.

  1. Beratung

Um sich einen ersten Überblick über die Leistungen der Pflegeversicherung und Angebote zur Versorgung zu verschaffen, sollte man sich im Vorfeld beraten lassen.

 

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