COVID-19-Sonderregelungen

Folgende COVID-19-Sonderregelungen werden bis einschließlich 31. Dezember 2022 verlängert:

  1. Entlastungsbetrag:

Der Entlastungsbetrag (125 Euro monatlich) kann von Versicherten mit Pflegegrad 1 bei Coronabedingten Versorgungsengpässen abweichend auch für nicht anerkannte Dienste genutzt werden, z.B. für Nachbarn/Bekannte.

Wichtig: Die abweichende Verwendung ist vorher bei der Pflegekasse zu beantragen.

  1. Pflegesachleistungen:

Wenn die ambulante Versorgung durch den bisherigen Pflegedienst aufgrund eines Corona-Engpasses nicht sichergestellt werden kann, kann die Versorgung auch durch andere Leistungserbringer (z. B. Nachbarschaftshelfer oder Betreuungsdienste) erfolgen. Die Pflegekassen können dann, nach ihrem Ermessen, Kostenerstattungen in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeiträge für bis zu drei Monate gewähren.

Wichtig: Vorher muss die anderweitige Verwendung bei der Pflegekasse beantragt werden.

  1. Erhöhung der kurzzeitigen Freistellung:

Das Recht auf kurzzeitige Freistellung für nahe Angehörige mit Pflegeunterstützungsgeld wurde auf bis zu 20 Arbeitstage erhöht (anstelle von regulär 10 Arbeitstagen). Wenn ein/e Angehörige/r schon einmal den Anspruch auf kurzzeitige Freistellung genutzt hat, werden die bereits freigenommenen Arbeitstage von den 20 Tagen abgezogen. Ziel ist es, die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen sicherzustellen oder zu organisieren. Weil sich die Pflegesituation im Zuge der Corona-Pandemie verändert haben kann, gilt diese Regelung unabhängig davon, ob ein plötzlicher Pflegefall eintritt. Man kann sich die Arbeitsverhinderung auch aufteilen. Beispielsweise können sich zwei Geschwister jeweils 10 Tage frei nehmen. Die Pflegekassen zahlen auf Antrag für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ein Pflegeunterstützungsgeld. Dies ist ein einmaliger Anspruch.

 

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Verhinderungspflege (ab Pflegegrad 2)

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Macht eine private Pflegeperson Urlaub oder ist durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung auf Antrag Kosten von bis zu 1612 Euro jährlich für eine Ersatzpflege. Die Verhinderungspflege kann tageweise oder auch stundenweise abgerechnet werden. Bei tageweiser Abrechnung wird das vorher bezogene Pflegegeld für diese Tage um 50% gekürzt.

Wird im Kalenderjahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, können 50% dieser Leistung in die Verhinderungspflege übertragen werden. Damit erhöht sich der Jahresbetrag auf 2499 Euro. Wird die Ersatzpflege durch Personen sichergestellt, die mit dem/der Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit in häuslicher Gemeinschaft leben, wird die Verhinderungspflege jedoch nur in Höhe des jeweiligen Pflegegeldanspruchs gewährt. Auch dieser kann bis zum 1,5-fachen des Betrages erhöht werden, wenn noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Zusätzliche Aufwendungen der nahestehenden Pflegeperson (z.B. Verdienstausfall oder Fahrtkosten) können auf Nachweis ebenfalls bis 1612 Euro erstattet werden.

Achtung: Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht erst, nachdem die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

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Neue Mitarbeiterin in der Sozialstation

Neue Mitarbeiterin in der Ökumenischen Sozialstation Heidenheimer Land

Zum 1. Juni hat bei der Ökumenischen Sozialstation Heidenheimer Land eine neue Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft im Team Heidenheim begonnen.

Wir begrüßen Frau Velue Mokwa ganz herzlich bei uns und wünschen ihr einen guten und erfolgreichen Start in ihrem neuen Arbeitsfeld.

Frau Mokwa ist als Ergänzende Hilfe in der Hauswirtschaft und der Betreuung unserer Klienten eingesetzt.

Auf die zukünftige Zusammenarbeit freuen wir uns und wünschen Frau Mokwa alles Gute!

Demenz – Info der Alzheimer Gessellschaft BW

Die Alzheimer Gesellschaft Baden-Württemberg informiert und gibt Tipps für Menschen mit Demenz im Umgang mit dem Ukraine-Krieg

Viele Menschen mit Demenz haben selber noch die Zeit des Zweiten Weltkriegs erlebt. Fast in jeder Familie gab es Tote, Verwundete und Vermisste unter den Angehörigen, Kriegsgefangenschaft, Flucht, Vergewaltigung, Hunger. Das hat oftmals tiefe seelische Wunden hinterlassen, die aber in den seltensten Fällen thematisiert oder gar geheilt, sondern in aller Regel verdrängt wurden. Gerade im Alter – insbesondere bei Demenz – reicht dann oft ein vermeintlich kleiner Auslöser wie ein Geräusch, Dunkelheit, Enge oder ein Bild, um verschüttete Gefühle wieder aufleben zu lassen und Reaktionen wie Unruhe, Angst, Panik oder Wut hervorzurufen.

Während ältere Menschen ohne kognitive Einschränkung das Geschehen besser einordnen können, besteht die Möglichkeit, dass Menschen mit Demenz – ausgelöst z.B. durch Bilder – die Situation unmittelbar und aktuell bedrohlich erleben, weil sie an die Schrecken von damals erinnert werden.

So können Angehörige, Betreuungs- und Pflegekräfte reagieren:

  • Veränderungen im Verhalten sollten genau beobachtet werden. Verhaltensweisen wie Angst, Unruhe, Panik oder Wut können ihre Ursache in einer Retraumatisierung haben, ausgelöst durch die Berichterstattung über den Ukraine-Krieg. Es sollte Verständnis für die Not des Gegenübers gezeigt werden. Die veränderten Verhaltensweisen haben meist nichts mit dem Gegenüber zu tun.
  • Das Geschehen rational zu erklären und/oder zu verharmlosen, hilft in aller Regel nicht (z.B. „Die Ukraine ist weit weg, uns betrifft das nicht“). Durch die kognitiven Einschränkungen können Menschen mit Demenz das nicht begreifen. Es kann aber ein Gefühl von Sicherheit, Geborgenheit und Schutz vermittelt werden (z.B. „Wir sind in Deutschland in Sicherheit“, „Du bist nicht alleine“).
  • Ablenkung, z.B. durch einen Spaziergang, kann ebenso hilfreich sein.
  • Es sollte alles vermieden werden, was Menschen mit Demenz auf den Ukraine- Krieg aufmerksam machen könnte. Wichtig ist, keine offenen Zeitungen liegen zu lassen und das Radio- und Fernsehprogramm sorgfältig auswählen.

Quelle: Alzheimer Gesellschaft Baden-Württemberg

 

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