Erneute Verlängerung der COVID-19-Sonderregelungen

Erneute Verlängerung der COVID-19-Sonderregelungen bis 30. April 2023

  1. Entlastungsbetrag:

Der Entlastungsbetrag (125,00 Euro monatlich) kann von Versicherten mit Pflegegrad 1 bei Corona-bedingten Versorgungsengpässen abweichend auch für nichtanerkannte Dienste genutzt werden, z.B. für Nachbarn/Bekannte. Wichtig: Die abweichende Verwendung ist vorher bei der Pflegekasse zu beantragen.

  1. Pflegesachleistungen:

Wenn die ambulante Versorgung durch den bisherigen Pflegedienst aufgrund eines Corona-Engpasses nicht sichergestellt werden kann, kann die Versorgung auch durch andere Leistungserbringer (z. B. Nachbarschaftshelfer oder Betreuungsdienste) erfolgen. Die Pflegekassen können dann, nach ihrem Ermessen, Kostenerstattungen in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeiträge für bis zu drei Monate gewähren. Wichtig: Vorher muss die anderweitige Verwendung bei der Pflegekasse beantragt werden.

  1. Recht auf kurzzeitige Freistellung für nahe Angehörige mit Pflegeunterstützungsgeld wurde auf bis zu 20 Arbeitstage erhöht (anstelle von regulär 10 Arbeitstagen). Wenn ein/e Angehörige/r schon einmal den Anspruch auf kurzzeitige Freistellung genutzt hat, werden die bereits freigenommenen Arbeitstage von den 20 Tagen abgezogen. Ziel ist es, die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen sicherzustellen oder zu organisieren. Weil sich die Pflegesituation im Zuge der Corona-Pandemie verändert haben kann, gilt diese Regelung unabhängig davon, ob ein plötzlicher Pflegefall eintritt. Man kann sich die Arbeitsverhinderung auch aufteilen. Beispielsweise können sich zwei Geschwister jeweils 10 Tage frei nehmen. Die Pflegekassen zahlen auf Antrag für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ein Pflegeunterstützungsgeld. Dies ist ein einmaliger Anspruch.

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