Demenz – Info der Alzheimer Gessellschaft BW

Die Alzheimer Gesellschaft Baden-Württemberg informiert und gibt Tipps für Menschen mit Demenz im Umgang mit dem Ukraine-Krieg

Viele Menschen mit Demenz haben selber noch die Zeit des Zweiten Weltkriegs erlebt. Fast in jeder Familie gab es Tote, Verwundete und Vermisste unter den Angehörigen, Kriegsgefangenschaft, Flucht, Vergewaltigung, Hunger. Das hat oftmals tiefe seelische Wunden hinterlassen, die aber in den seltensten Fällen thematisiert oder gar geheilt, sondern in aller Regel verdrängt wurden. Gerade im Alter – insbesondere bei Demenz – reicht dann oft ein vermeintlich kleiner Auslöser wie ein Geräusch, Dunkelheit, Enge oder ein Bild, um verschüttete Gefühle wieder aufleben zu lassen und Reaktionen wie Unruhe, Angst, Panik oder Wut hervorzurufen.

Während ältere Menschen ohne kognitive Einschränkung das Geschehen besser einordnen können, besteht die Möglichkeit, dass Menschen mit Demenz – ausgelöst z.B. durch Bilder – die Situation unmittelbar und aktuell bedrohlich erleben, weil sie an die Schrecken von damals erinnert werden.

So können Angehörige, Betreuungs- und Pflegekräfte reagieren:

  • Veränderungen im Verhalten sollten genau beobachtet werden. Verhaltensweisen wie Angst, Unruhe, Panik oder Wut können ihre Ursache in einer Retraumatisierung haben, ausgelöst durch die Berichterstattung über den Ukraine-Krieg. Es sollte Verständnis für die Not des Gegenübers gezeigt werden. Die veränderten Verhaltensweisen haben meist nichts mit dem Gegenüber zu tun.
  • Das Geschehen rational zu erklären und/oder zu verharmlosen, hilft in aller Regel nicht (z.B. „Die Ukraine ist weit weg, uns betrifft das nicht“). Durch die kognitiven Einschränkungen können Menschen mit Demenz das nicht begreifen. Es kann aber ein Gefühl von Sicherheit, Geborgenheit und Schutz vermittelt werden (z.B. „Wir sind in Deutschland in Sicherheit“, „Du bist nicht alleine“).
  • Ablenkung, z.B. durch einen Spaziergang, kann ebenso hilfreich sein.
  • Es sollte alles vermieden werden, was Menschen mit Demenz auf den Ukraine- Krieg aufmerksam machen könnte. Wichtig ist, keine offenen Zeitungen liegen zu lassen und das Radio- und Fernsehprogramm sorgfältig auswählen.

Quelle: Alzheimer Gesellschaft Baden-Württemberg

 

Haben Sie noch Fragen, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Wir beraten Sie gerne!

Demenz – Teil 3

Mein/e Angehörige/r „kramt“ in der Wohnung herum

Auch Menschen mit Demenz haben das Bedürfnis, sich zu beschäftigen. Im Gegensatz zu gesunden Menschen reichen jedoch Verständnis und Konzentration für viele Tätigkeiten nicht mehr aus. Selbst Fernsehen oder Lesen kann überfordernd sein.

Stattdessen läuft der an Demenz erkrankte Mensch in der Wohnung umher und sieht Dinge, mit denen er sich eine Weile beschäftigt, um sie anschließend an einen anderen Platz zu tragen. Dieses „Rumkramen“ und „Sachen umhertragen“ erzeugt ein beruhigendes Gefühl für ihn. Es kommt einer Hausarbeit, die nicht mehr zielgerichtet bewältigen werden kann, am nächsten und macht für die Betroffenen durchaus Sinn in ihrer Welt.

Für einen Menschen mit Demenz muss das, was getan wird, nicht „produktiv“ sein wie für einen gesunden Menschen. Viele Dinge ergeben in den Augen der Angehörigen keinen „Sinn“, sind aber scheinbar befriedigend und beruhigend. Manchmal ist es daher besser, einfach „machen“ zu lassen.

Man kann das „Rumkramen“ und „Sachen umhertragen“ auch in gewissem Umfang abwenden, indem man einfache Tätigkeiten im Haushalt oder im Garten, wie z.B. Hilfe bei der Essenszubereitung, Staubwischen, Kehren oder das Zusammenlegen der Wäsche ausüben lässt. Das sind „überschaubare“ Arbeiten, die auch ein erkrankter Mensch oft noch bewältigen kann.

Auch wenn es schwerfällt und es nur langsam geht, sollten Betroffene so viel wie möglich selbst tun.

Erfolgserlebnisse sind wichtig.

 

Haben Sie noch Fragen, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Wir beraten Sie gerne!

Demenz – Teil 2

„Mein/e Angehörige/r beschuldigt mich gestohlen zu haben oder erzählt eigenartige Geschichten“

Zu Beginn seiner Demenzerkrankung spürt der/die Betroffene, dass irgendetwas nicht stimmt, und schämt sich deswegen. Um die Defizite zu vertuschen, wird versucht, es anderen Personen „in die Schuhe“ zu schieben oder es werden abstruse Geschichten erfunden. Dies ist eine reine Verzweiflungstat. Es ist nicht zielführend, mit dem/der Betroffenen über das Fehlverhalten zu diskutieren. Die Aussagen können einfach so stehen gelassen werden, um die Scham nicht zu steigern (z.B. die Fernbedienung des Fernsehers ist verstellt und es wird beteuert, dass eine fremde Person im Raum war und die Fernbedienung kaputt gemacht hat).

Ebenso kommt es vor, dass Menschen mit Demenz andere des Diebstahls bezichtigen. Dies sollte niemand persönlich nehmen.

Gerade in der Anfangsphase einer Demenz sind die Betroffenen voller Misstrauen. Werden Dinge verlegt und nicht wieder aufgefunden, dann werden andere beschuldigt, sie fortgenommen oder gestohlen zu haben. Das ist aus Sicht der/des Betroffenen die einzige logische Erklärung. Es ist nicht vorstellbar, dass die Dinge selbst verlegt wurden. Die richtige Strategie besteht darin, Verständnis für den Ärger zum Ausdruck zu bringen und beim Suchen der „vermissten“ Dinge zu helfen.

Verschaffen Sie sich einen Überblick über die „Lieblingsverstecke“ Ihres Angehörigen. Oft findet man wichtige Dinge immer an denselben Stellen wieder. Machen Sie Kopien von wichtigen Dokumenten, die verlegt werden können.

 

Haben Sie noch Fragen, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Wir beraten Sie gerne!

Demenz – Teil 1

Mit einer Demenzerkrankung gehen verschiedene typische Verhaltensweisen einher. Diese können unterschiedlich stark ausgeprägt sein, je nach Form der Demenz bzw. Stadium der Erkrankung. Im Folgenden werden Ihnen einige Verhaltensweisen erläutert und Möglichkeiten aufgezeigt, wie Sie besser mit der jeweiligen Situation umgehen können

Warum läuft mein/e Angehörige/r immer wieder weg?

Eine Demenzerkrankung führt bei einigen Erkrankten zu einem Bewegungsdrang.

Sie sind gerne und immer in Bewegung und machen sich manchmal auch außerhalb der Wohnung auf den Weg. Das kann mitunter gefährlich sein, wenn der Weg zurück nicht mehr gefunden wird. Aber warum tun sie das?

Die Ursachen können unterschiedlich sein:

Neugier, Langeweile, das Gefühl es „muss etwas erledigt werden“, Unsicherheit und Unruhe, weil man sich nicht mehr zu Hause fühlt. Also sind sie ständig auf der Suche nach etwas Vertrautem, was Sicherheit vermittelt, von dem sie nicht wissen, was es eigentlich ist.

Sollten Sie anwesend sein, wenn Ihr/e Angehörige/r die Wohnung verlassen möchte, versuchen Sie es vorsichtig mit Ablenkung. Manchmal reicht es, die Betroffenen in ein Gespräch zu verwickeln. Auch das Einbinden in häusliche Tätigkeiten und die Bitte, Sie zu unterstützen, kann helfen, um von dem eigentlichen Vorhaben abzulenken.

Eine weitere Maßnahme wäre, die Wohnungstür hinter einem Vorhang zu verbergen oder die Tür mit einer Fototapete (z.B. mit dem Foto eines Bücherregals) zu bekleben, damit sie nicht gleich erkannt wird.

Sollte Ihr/e Angehörige/r trotz aller Vorkehrungen die Wohnung verlassen, helfen

Adresskarten in den Taschen der Kleidungsstücke, beschriftete Armbänder oder auch Adressaufkleber an Gehhilfen. Zusätzlich gibt es sogenannte GPS-Tracker für

Personenortung in Form von Armbändern, Schuheinlagen und Brustbeuteln. Informieren Sie Menschen in der näheren Umgebung (Nachbarn, Geschäfte uws.) über die „Spaziergänge“ Ihrer Angehörigen.

 

Haben Sie noch Fragen, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Wir beraten Sie gerne!

Pflegekurse für Angehörige

Das Corona-Virus zwingt uns immer wieder zum Stillhalten. Die Pandemie geht auf und ab. Sich in dieser Zeit um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, ist eine große Herausforderung, zumal diese in der Regel zur besonders gefährdeten Personengruppe gehören. Es muss noch mehr organsiert werden, besondere Hygienemaßnahmen müssen eingehalten werden und viele Kontakte sind nur eingeschränkt möglich. Trotzdem oder gerade dann ist es wichtig, sich Unterstützung zu holen. Zu Hause pflegen bedeutet auch, den richtigen Umgang miteinander zu lernen. Damit pflegende Angehörige nicht selbst zum Pflegefall werden, bieten wir als ambulanter Pflegedienst Pflegekurse (§ 45 SGB XI) für Angehörige an.

Die Pflegekurse sind ein guter Einstieg für pflegende Angehörige. Sie können die Grundzüge der Pflege erlernen und erhalten wichtige Tipps, um auch selbst gesund zu bleiben.

Pflegekurse vermitteln wichtige Kenntnisse und Fähigkeiten für die häusliche Pflege, z.B.

  • Körperpflege
  • Heben und Lagern
  • Rückenschonendes Arbeiten (z.B. vom Bett in den Rollstuhl)
  • Ernährung
  • Vorbeugung (z.B. Dekubitus-Prophylaxe)
  • Inkontinenzversorgung
  • Hygiene
  • Gebrauch von Hilfsmitteln und Rehabilitationsmaßnahmen
  • Individueller Rat und Hilfe für Angehörige

Besteht bereits ein Pflegegrad, kann die Schulung auch in der Wohnung des/der Pflegebedürftigen stattfinden. Natürlich unter den Corona-bedingten Hygienevoraussetzungen. Die Kosten der Schulung übernimmt die Pflegekasse.

 

Haben Sie noch Fragen, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Wir beraten Sie gerne!

Pflege-Schutzschirm verlängert

Im Rahmen des Pflege-Schutzschirmes werden folgende Maßnahmen bis einschließlich 31. März 2022 verlängert:

  1. Der Entlastungsbetrag kann von Versicherten mit Pflegegrad 1 bei Coronabedingten Versorgungsengpässen abweichend für nichtanerkannte Dienste genutzt werden, z.B. für Nachbarn/Bekannte.
  2. Die Pflegegradbegutachtung kann bei Bedarf per Telefoninterview oder auch nach Aktenlage stattfinden.
  3. Der Beratungsbesuch nach § 37 (3) SGB V (halbjährlicher oder vierteljährlicher Beratungsbesuch bei Bezug von Pflegegeld) kann auch per Telefon oder Videokonferenz stattfinden.
  4. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit Pflegeunterstützungsgeld von 20 Arbeitstagen (anstelle von regulär 10 Arbeitstagen) wird ebenfalls verlängert, auch wenn Angehörige schon einmal den Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld genutzt haben. Allerdings werden die Arbeitstage, die bereits genutzt wurden, von den 20 Tagen abgezogen. Ziel ist es, die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen sicherzustellen oder zu organisieren. Weil sich die Pflegesituation im Zuge der Corona-Pandemie verändert haben kann, gilt diese Regelung unabhängig davon, ob ein plötzlicher Pflegefall eintritt. Die Arbeitsverhinderung kann aufteilt werden. Beispielsweise können sich zwei Geschwister jeweils zehn Tage frei nehmen.
  5. Wenn die ambulante Versorgung durch den bisherigen Pflegedienst oder eine Vertretung aufgrund eines Corona-Engpasses nicht sichergestellt werden kann, kann die Versorgung auch durch andere Leistungserbringer erfolgen. Die Pflegekassen können dann, nach ihrem Ermessen, Kostenerstattungen in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeiträge nach § 36 SGB XI für bis zu drei Monate gewähren.

Gut zu wissen:

FFP2-Masken gehören seit April 2021 zu den anerkannten Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch und werden während der Pandemie ausnahmsweise als zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel genehmigt, sofern die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. (Pflegegrad 1 – 5).

Allerdings ist die Erhöhung der Kostenerstattung auf 60,00 Euro zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen und es gilt seit 1. Januar 2022 wieder die alte Regelung einer Pflegehilfsmittelpauschale in Höhe von 40,00 Euro pro Monat.

 

Haben Sie noch Fragen, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Wir beraten Sie gerne!

Pflegereform- Was ändert sich 2022?

Pflegereform- Was ändert sich 2022?

Der Bundestag verabschiedete im Juni 2021 eine kleine Pflegereform.

 

Folgende neuen Regelungen sollen ab dem 01.01.2022 gelten:

 Erhöhung der Pflegesachleistungen um 5 %

Damit sollen Pflegebedürftige, die in der eigenen Häuslichkeit von einem Pflegedienst versorgt werden, finanziell stärker entlastet werden. Dies sieht in den einzelnen Pflegegraden dann wie folgt aus:

     PG 2: 724,00 Euro

     PG 3: 1363,00 Euro

     PG 4: 1693,00 Euro

     PG 5: 2095,00 Euro

 

  1. Erhöhung der Leistungen der Kurzzeitpflege um 5 %

Von bisher 1612,00 Euro auf nun 1774,00 Euro pro Kalenderjahr.

 

  1. Ansprüche auf Kostenerstattung auch nach dem Tod (§ 35 SGB XI)

Erstattungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung, z.B. für Verhinderungspflege, Entlastungsleistungen und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, erlöschen nicht mehr mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person, sondern können noch innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden.

 

  1. Vereinfachte Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 40 SGB XI)

Es bedarf keiner ärztlichen Verordnung mehr. Es reicht, wenn eine Empfehlung einer Pflegefachkraft einem Antrag für (Pflege-) Hilfsmittel beigefügt wird.

 

  1. Leistungszuschläge in der stationären Pflege

mit Pflegegrad 2 – 5 beträgt der Leistungszuschlag

  • 5 % des Eigenanteils an den Pflegekosten innerhalb des ersten Jahres
  • 25 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 12 Monate,
  • 45 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 24 Monate und
  • 70% des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 36 Monate im Heim leben.

Bezuschusst werden nur die pflegebedingten Aufwendungen. Weiterhin nicht bezuschusst werden die Unterkunfts- und Verpflegungskosten, die Ausbildungsumlage und die Investitionskosten.

 

Haben Sie noch Fragen, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Wir beraten Sie gerne!

Der Weg zu einem Pflegegrad

Der Weg zu einem Pflegegrad

Ob es eine chronische Erkrankung ist, ein Schlaganfall, ein schwerer Unfall oder eine beginnende Demenzerkrankung: Pflegebedürftig kann jede/r werden. Weil die meisten Menschen zu Hause gepflegt werden möchten, gibt es für Betroffene und pflegende Angehörige organisatorisch einiges zu tun.

Die ersten Schritte:

  1. Antrag stellen

Um einen Pflegegrad und damit finanzielle Zuschüsse im Rahmen der Pflegeversicherung zu bekommen, muss bei der Pflegekasse (Krankenkasse = Pflegekasse) ein Antrag gestellt werden. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), mit einem Gutachten, die Pflegebedürftigkeit festzustellen und einen Pflegegrad zu empfehlen. Die Einstufung wird auf Grundlage des Gutachtens vorgenommen.

  1. MDK-Besuch vorbereiten

Auf die Pflegebegutachtung des MDK sollte man sich vorbereiten. Es ist ratsam, sich vor dem Termin Notizen zu machen, bei welchen Verrichtungen die Hilfe einer anderen Person benötigt wird (evtl. empfiehlt sich auch ein sog. Pflegetagebuch für ein paar Tage zu führen).

  1. Entscheidung über Pflege zu Hause oder im Heim

Teilen Sie Ihrer Pflegekasse mit, ob die Pflege zu Hause stattfinden soll oder in einem Pflegeheim. Bei der Pflege zu Hause durch Angehörige, können diese ergänzend auf verschiedene Hilfen zurückgreifen (z.B. ein ambulanter Pflegedienst, die Nachbarschaftshilfe oder eine Tagespflegeeinrichtung.)

  1. Pflegekurs besuchen

Soll die Pflege zu Hause stattfinden, können pflegende Angehörige einen Pflegekurs besuchen. Solche Kurse werden von ambulanten Pflegediensten auch individuell in der eigenen Häuslichkeit angeboten. Die Kosten werden von den Pflegekassen getragen.

  1. Beratung

Um sich einen ersten Überblick über die Leistungen der Pflegeversicherung und Angebote zur Versorgung zu verschaffen, sollte man sich im Vorfeld beraten lassen.

 

Haben Sie noch Fragen, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Wir beraten Sie gerne!

Zuzahlungsbefreiung

Zuzahlungsbefreiung

Für verordnete Medikamente und Behandlungen, für Hilfsmittel, Inkontinenzversorgung oder einen Krankenhausaufenthalt müssen meist gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungen geleistet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich von diesen Zuzahlungen befreien lassen. Innerhalb eines Kalenderjahres müssen 2 Prozent des zu berücksichtigen Familieneinkommens an Zuzahlungen geleistet werden, für chronisch Kranke liegt die Grenze bei 1 Prozent. Sobald die Belastungsgrenze erreicht ist, können Versicherte Originalquittungen und Kopien der Einkommensnachweise zusammen mit einem Antrag (erhältlich bei Ihrer Krankenkasse) einreichen.

Alternativ können Sie bei einigen Krankenkassen den Betrag in Höhe Ihrer Zuzahlungsgrenze im Voraus einzahlen. Die Krankenkasse befreit Sie dann sofort von weiteren Zuzahlungen. Dadurch ersparen Sie sich das Sammeln der Belege. Sollten die Zuzahlungen in dem Jahr dann doch geringer ausfallen, kann der gezahlte Betrag jedoch nicht zurückerstattet werden.

Wie lange gilt die Befreiung?

Die Zuzahlungsbefreiung gilt nur für ein Kalenderjahr und muss daher immer wieder neu beantragt werden.

Sonstige Regelungen:

Anträge können auch rückwirkend gestellt werden, bei manchen Kassen sogar bis zu 4 Jahren. Zu viel gezahlte Leistungen werden zurückerstattet.

 

Haben Sie noch Fragen, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Wir beraten Sie gerne!

Der Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag

Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1, die zu Hause versorgt werden, haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 Euro. Dieser Betrag wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern liegt bei der Pflegekasse auf Abruf bereit.

Wichtig ist: Die Leistungen sind zweckgebunden und können nur für anerkannte Dienstleister wie unsere Sozialstation, genutzt werden.

Folgende Aufwendungen können damit erstattet werden:

  1. Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung bei der Tages- und Kurzzeitpflege
  2. Leistungen der ambulanten Pflegedienste zur Betreuung und Entlastung,
  3. Angebote zur Unterstützung im Alltag (z.B.: einige Nachbarschaftshilfen)

Beispiele für die Verwendung sind: stundenweise Betreuung zu Hause, Begleitung bei Spaziergängen oder zum Arzt, hauswirtschaftliche Hilfen, nur bei Pflegegrad 1 auch Körperpflege (z.B. Hilfe beim Duschen).

Die Original-Rechnung des Anbieters muss bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden. Wird der Betrag monatlich nicht abgerufen, spart er sich bei Ihrer Pflegekasse an und kann dann zu einem späteren Zeitpunkt genutzt werden. Die nicht verbrauchten Beträge können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden, müssen aber bis zum 30.06. verbraucht werden, danach verfallen sie.

Besonderheit während der Corona-Pandemie:

Um Corona-bedingte Härten abzufedern, wurde die Übertragungsfrist bis zum 30.09.2021 verlängert. Pflegebedürftige und deren Angehörige sollten sich bei ihrer Pflegekasse erkundigen, ob und welche Beträge aus 2019 und 2020 ihnen noch zustehen. Diese Erweiterung gilt für Pflegebedürftige aller Pflegegrade.

 

Haben Sie noch Fragen, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Wir beraten Sie gerne!