Im Rahmen des Pflege-Schutzschirmes werden folgende Maßnahmen bis einschließlich 31. März 2022 verlängert:
- Der Entlastungsbetrag kann von Versicherten mit Pflegegrad 1 bei Coronabedingten Versorgungsengpässen abweichend für nichtanerkannte Dienste genutzt werden, z.B. für Nachbarn/Bekannte.
- Die Pflegegradbegutachtung kann bei Bedarf per Telefoninterview oder auch nach Aktenlage stattfinden.
- Der Beratungsbesuch nach § 37 (3) SGB V (halbjährlicher oder vierteljährlicher Beratungsbesuch bei Bezug von Pflegegeld) kann auch per Telefon oder Videokonferenz stattfinden.
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit Pflegeunterstützungsgeld von 20 Arbeitstagen (anstelle von regulär 10 Arbeitstagen) wird ebenfalls verlängert, auch wenn Angehörige schon einmal den Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld genutzt haben. Allerdings werden die Arbeitstage, die bereits genutzt wurden, von den 20 Tagen abgezogen. Ziel ist es, die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen sicherzustellen oder zu organisieren. Weil sich die Pflegesituation im Zuge der Corona-Pandemie verändert haben kann, gilt diese Regelung unabhängig davon, ob ein plötzlicher Pflegefall eintritt. Die Arbeitsverhinderung kann aufteilt werden. Beispielsweise können sich zwei Geschwister jeweils zehn Tage frei nehmen.
- Wenn die ambulante Versorgung durch den bisherigen Pflegedienst oder eine Vertretung aufgrund eines Corona-Engpasses nicht sichergestellt werden kann, kann die Versorgung auch durch andere Leistungserbringer erfolgen. Die Pflegekassen können dann, nach ihrem Ermessen, Kostenerstattungen in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeiträge nach § 36 SGB XI für bis zu drei Monate gewähren.
Gut zu wissen:
FFP2-Masken gehören seit April 2021 zu den anerkannten Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch und werden während der Pandemie ausnahmsweise als zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel genehmigt, sofern die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. (Pflegegrad 1 – 5).
Allerdings ist die Erhöhung der Kostenerstattung auf 60,00 Euro zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen und es gilt seit 1. Januar 2022 wieder die alte Regelung einer Pflegehilfsmittelpauschale in Höhe von 40,00 Euro pro Monat.
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