Der Entlastungsbetrag
Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1, die zu Hause versorgt werden, haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 Euro. Dieser Betrag wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern liegt bei der Pflegekasse auf Abruf bereit.
Wichtig ist: Die Leistungen sind zweckgebunden und können nur für anerkannte Dienstleister wie unsere Sozialstation, genutzt werden.
Folgende Aufwendungen können damit erstattet werden:
- Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung bei der Tages- und Kurzzeitpflege
- Leistungen der ambulanten Pflegedienste zur Betreuung und Entlastung,
- Angebote zur Unterstützung im Alltag (z.B.: einige Nachbarschaftshilfen)
Beispiele für die Verwendung sind: stundenweise Betreuung zu Hause, Begleitung bei Spaziergängen oder zum Arzt, hauswirtschaftliche Hilfen, nur bei Pflegegrad 1 auch Körperpflege (z.B. Hilfe beim Duschen).
Die Original-Rechnung des Anbieters muss bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden. Wird der Betrag monatlich nicht abgerufen, spart er sich bei Ihrer Pflegekasse an und kann dann zu einem späteren Zeitpunkt genutzt werden. Die nicht verbrauchten Beträge können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden, müssen aber bis zum 30.06. verbraucht werden, danach verfallen sie.
Besonderheit während der Corona-Pandemie:
Um Corona-bedingte Härten abzufedern, wurde die Übertragungsfrist bis zum 30.09.2021 verlängert. Pflegebedürftige und deren Angehörige sollten sich bei ihrer Pflegekasse erkundigen, ob und welche Beträge aus 2019 und 2020 ihnen noch zustehen. Diese Erweiterung gilt für Pflegebedürftige aller Pflegegrade.
Haben Sie noch Fragen, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!
Wir beraten Sie gerne!