Der Entlastungsbetrag
Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1, die zu Hause versorgt werden, haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 Euro. Dieser Betrag wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern liegt bei der Pflegekasse auf Abruf bereit.
Wichtig ist: Die Leistungen sind zweckgebunden und können nur für Dienste genutzt werden, die eine besondere Anerkennung haben. (Eine Liste der anerkannten Dienstleister erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse oder im Pflegestützpunkt).
Folgende Aufwendungen können damit erstattet werden:
- Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung bei der Tages- und Kurzzeitpflege
- Leistungen des ambulanten Pflegedienstes zur Betreuung und Entlastung
- Angebote zur Unterstützung im Alltag (z.B.: Nachbarschaftshilfe)
Beispiele für die Verwendung sind:
- stundenweise Betreuung zu Hause
- Begleitung bei Spaziergängen oder zum Arzt
- Hauswirtschaftliche Hilfen
- nur bei Pflegegrad 1 auch Körperpflege (z.B. Hilfe beim Duschen)
Die Original-Rechnung des Anbieters muss bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden. Wird der Betrag monatlich nicht abgerufen, spart er sich bei der Pflegekasse an und kann dann zu einem späteren Zeitpunkt genutzt werden. Die nicht verbrauchten Beträge können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden, müssen aber bis zum 30.06. des Folgejahres verbraucht werden, dann verfallen sie.
Besonderheiten während der Corona-Pandemie:
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den Entlastungsbetrag bis zum 31. Dezember 2022 auch für Hilfen ohne landesrechtliche Anerkennung einsetzen, um Corona-bedingte Versorgungsengpässe auszugleichen. Andere Hilfen können Freunde, Nachbarn oder Bekannte sein.
Wichtig: Die abweichende Anwendung ist vorher bei der Pflegekasse zu beantragen.
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