Pflegereform- Was ändert sich 2022?
Der Bundestag verabschiedete im Juni 2021 eine kleine Pflegereform.
Folgende neuen Regelungen sollen ab dem 01.01.2022 gelten:
Erhöhung der Pflegesachleistungen um 5 %
Damit sollen Pflegebedürftige, die in der eigenen Häuslichkeit von einem Pflegedienst versorgt werden, finanziell stärker entlastet werden. Dies sieht in den einzelnen Pflegegraden dann wie folgt aus:
PG 2: 724,00 Euro
PG 3: 1363,00 Euro
PG 4: 1693,00 Euro
PG 5: 2095,00 Euro
- Erhöhung der Leistungen der Kurzzeitpflege um 5 %
Von bisher 1612,00 Euro auf nun 1774,00 Euro pro Kalenderjahr.
- Ansprüche auf Kostenerstattung auch nach dem Tod (§ 35 SGB XI)
Erstattungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung, z.B. für Verhinderungspflege, Entlastungsleistungen und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, erlöschen nicht mehr mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person, sondern können noch innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden.
- Vereinfachte Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 40 SGB XI)
Es bedarf keiner ärztlichen Verordnung mehr. Es reicht, wenn eine Empfehlung einer Pflegefachkraft einem Antrag für (Pflege-) Hilfsmittel beigefügt wird.
- Leistungszuschläge in der stationären Pflege
mit Pflegegrad 2 – 5 beträgt der Leistungszuschlag
- 5 % des Eigenanteils an den Pflegekosten innerhalb des ersten Jahres
- 25 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 12 Monate,
- 45 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 24 Monate und
- 70% des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 36 Monate im Heim leben.
Bezuschusst werden nur die pflegebedingten Aufwendungen. Weiterhin nicht bezuschusst werden die Unterkunfts- und Verpflegungskosten, die Ausbildungsumlage und die Investitionskosten.
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