Wenn Sie Hilfe bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit brauchen, sind wir zuverlässig mit unseren Fachkräften für Sie da. Wir nehmen Sie ernst in Ihren individuellen Wünschen und Bedürfnissen und finden gemeinsam mit Ihnen Lösungen unter Berücksichtigung der neuesten Pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse, damit Sie so lange wie möglich in Ihrer vertrauten Umgebung bleiben können.
Im Rahmen der Pflegeversicherung, die im Sozialgesetzbuch XI beschrieben ist, besteht bei Pflegebedürftigkeit ein Anspruch des Pflegebedürftigen auf Sachleistung oder auf Geldleistung.
Von Sachleistung spricht man, wenn die Hilfen durch einen Pflegedienst erbracht werden und die Verrechnung bis zu einem bestimmten Betrag (siehe Infokasten) mit der Pflegekasse direkt erfolgt. Bei Geldleistungen erhält der Pflegebedürftige den entsprechenden Betrag ausbezahlt, mit dem er sich dann die Pflege selber organisieren kann.
Die pflegerischen Tätigkeiten sind in verschiedenen Leistungspaketen zusammengefasst, so dass die Unterstützung bei Körperpflege, beim An- und Auskleiden, bei der Nahrungsaufnahme individuell zusammengestellt werden kann.
Gleichfalls sind die hauswirtschaftlichen Hilfen und Unterstützungsleistungen in Pakete zusammengefasst. Hierzu gehören die Reinigung und Pflege der Wäsche und der Wohnung, Aufsuchen und Verlassen der Wohnung sowie Einkäufe und Unterstützung bei den Dingen des täglichen Bedarfs.
Anspruch bei vorliegender Pflegebedürftigkeit auf Sach- oder auf Geldleistung ab 01.01.2024
Leistungen | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
Pflegegeld §37 SGB XI | – | 332 € | 573 € | 765 € | 947 € |
Pflegesachleistungen §36 SGB XI | – | 761 € | 1.432 € | 1.778 € | 2.200 € |
Betreuungs- und Entlastungsleistungen §45b SGB XI | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € |
Kurzzeitpflege pro Kalenderjahr §42 SGB XI | – | 1.774 € | 1.774 € | 1.774 € | 1.774 € |
Verhinderungspflege pro Kalenderjahr §39 SGB XI | – | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € |
Tages- bzw. Nachtpflege §41 SGB XI | – | 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 € |
Pflegehilfsmittel §40 SGB XI | 40 € im Monat für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel mit Zuzahlung Kostenübernahme auch bei anderen Pflegehilfsmitteln | ||||
Verbesserung des Wohnumfeldes §40 SGB XI | Bis zu 4.000 € je Maßnahme | ||||
Stationäre Pflege | 125 € | 770 € | 1.262 € | 1.775 € | 2.005 |
Die ambulanten Leistungen können grundsätzlich einander ergänzend kombiniert werden. Es handelt sich um monatlich bereitstehende Leistungsansprüche, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Die stationären Leistungen stehen dagegen für sich und können nicht neben/ergänzend zu ambulanten Leistungen in Anspruch genommen werden.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen können alternativ in Anspruch genommen werden. Sie können auch als sog. Kombi-Leistung miteinander verknüpft werden.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind miteinander kombinierbar, wenn die Ansprüche nicht für den jeweiligen Zweck vollständig verbraucht worden sind. Bis zu 1.612€ aus Verhinderungspflege kann auf Kurzzeitpflege aufgeschlagen werden und bis zu 806 € aus Kurzzeitpflege kann für Verhinderungspflege eingesetzt werden.
Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125€ /Monat kann bis zu einem Jahr angespart werden und für Leistungen der Ambulanten Dienste wie auch für stationäre Versorgung verwendet werden. Ebenfalls möglich ist die Verwendung für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. (UstA)
Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege sind sogenannte Erstattungsleistungen, die Pflegebedürftigen als die Empfänger der Leistung haben die Rechnung privat zu zahlen und können die Aufwendungen gegen Nachweis von ihrer Pflegekasse erstattet bekommen.
Bei uns sind Sie richtig!
Wir suchen helfende Hände.
10.000 € im Monat ? Jedes Wochenende frei?
Nein, leider geht das bei uns nicht – doch wir heißen Sie herzlich Willkommen
in unserem tollen, vielseitigen Team.
Sie sind interessiert?