Verhinderungspflege

Wir helfen, wenn Sie Erholung brauchen

Wenn Sie als pflegende Angehörige wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege verhindert sind, besteht ein Anspruch auf Verhinderungspflege. Die Kosten für die notwendige Ersatzpflege werden  von der Pflegekasse für die Dauer von  längstens 4 Wochen im Kalenderjahr übernommen.

Gerne übernehmen wir für Sie die Pflege in dieser Zeit.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die Pflegeperson – ein Angehöriger – den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen  Umgebung gepflegt hat und bereits Pflegegrad 2 vorliegt.  Diese Leistung muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Verhinderungspflege ist eine reine Sachleistung und kann tageweise – oder auch stundenweise erfolgen. Wird diese Leistung im Laufe eines Kalenderjahres nicht in Anspruch genommen, dann verfällt dieser Anspruch am Ende des Kalenderjahres komplett. Eine Auszahlung in Form einer Geldleistung ist nicht möglich.

Zusätzlich zum Satz der Verhinderungspflege besteht noch Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung. Wenn Kurzzeitpflege nicht in Anspruch genommen wird, dann erhöht sich der Anspruchssatz auf Verhinderungspflege um weitere 50%.

Bei uns sind Sie richtig!

Wir suchen helfende Hände.

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Nein, leider geht das bei uns nicht – doch wir heißen Sie herzlich Willkommen
in unserem tollen, vielseitigen Team.

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