Verhinderungspflege

Wir helfen, wenn Sie Erholung brauchen

Wenn Sie als pflegende Angehörige wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege verhindert sind, besteht ein Anspruch auf Verhinderungspflege über den Gemeinsamen Jahresbetrag. Die Kosten für die notwendige Ersatzpflege werden  von der Pflegekasse übernommen.

Gerne übernehmen wir für Sie die Pflege in dieser Zeit.

Mit Wirkum zum 01.07.2025 haben pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 Anspruch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag (Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3539 € je Kalenderjahr). Der Gemeinsame Jahresbetrag kann für die Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI und der Kurzzeitpflege nach § 42 SBG XI verwendet werden. Den Gemeinsamen Jahresbetrag können pflegebedürftige Personen nach ihrer Wahl flexibel für beide Laistungsarten einsetzen. Die in Anspruch genommenen Leistungen werden auf den Gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet. Zugleich wird die Leistungshöchstdauer für die Verhinderungspflege auf acht Wochen ausgeweitet. Demzufolge wird das hälftige Pflegegeld für bis zu acht Wochen fortgewährt. Eine sechsmonatige Vorpflegezeit ist nicht mehr vorausgesetzt, somit können die Leistungen der Verhinderungspflege unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden.

Die Verhinderungspflege ist eine reine Sachleistung und kann tageweise – oder auch stundenweise erfolgen. Wird diese Leistung im Laufe eines Kalenderjahres jedoch nicht in Anspruch genommen, dann verfällt dieser Anspruch am Ende des Kalenderjahres komplett. Eine Auszahlung in Form einer Geldleistung ist nicht möglich.

Bei uns sind Sie richtig!

Wir suchen helfende Hände.

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Nein, leider geht das bei uns nicht – doch wir heißen Sie herzlich Willkommen
in unserem tollen, vielseitigen Team.

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